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Halbierung des geldwerten Vorteils für Elektro-Dienstwagen ab 2019

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Elektro-Dienstwagens wird ab 2019 quasi halbiert. Die Ein-Prozent-Regelung berechnet sich ab 2019 bei E-Autos nur noch aus dem halben Bruttolistenpreis. Der geplante Steuervorteil gilt für ab 2019 neu angeschaffte Elektro-Fahrzeuge.

Elektro-Auto -

Foto: elektronik-zeit/adobestock

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Elektro-Dienstwagens wird ab 2019 quasi halbiert. Die Ein-Prozent-Regelung berechnet sich ab 2019 bei E-Autos nur noch aus dem halben Bruttolistenpreis. Der geplante Steuervorteil gilt für ab 2019 neu angeschaffte Elektro-Fahrzeuge.

Vorgesehen ist die Absenkung des Prozentsatzes von 1 Prozent auf 0,5 Prozent bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge – eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage umgesetzt (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG). Die Halbierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Halbierung des geldwerten Vorteils auch bei Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug in Form der Abschreibung berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung wird hier die zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls halbiert. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Elektro-Dienstwagen 2019: Steuervorteil nur für befristeten Zeitraum

Die Neuregelung ist anzuwenden für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.

Bestandsfahrzeuge: Nachteilsausgleich weiterhin anzuwenden

Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt die bisherige Regelung unverändert weiter. Danach ist der Listenpreis für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10.000 Euro.

Hybridfahrzeuge werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert

Nach dem Gesetzesbeschluss erfolgt die Förderung von Hybridfahrzeugen nur wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen (nach § 3 Absatz 2 Elektromobilitätsgesetz). Danach muss:

– das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
– die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen.

Für die übrigen Hybridfahrzeuge gilt die vorstehende bisherige Regelung auch 2019 weiter.

Text: Haufe

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