Rechtsprechung des BFH zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch und privat genutzten Gebäuden ergänzt

Mit einem Urteil vom 07.07.2011 (Az. V R 21/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsprechung zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs aufgrund des sogenannten Seeling-Modells bestätigt und mit zeitlichen Vorgaben ergänzt.

Die Vorsteuer aus Baukosten für ein sowohl unternehmerisch als auch privat genutztes Gebäude kann nur abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang dieses Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Bei Korrekturen im Rahmen der Jahressteuererklärung ist die maßgebende Dokumentationsfrist zwingend zu beachten. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug ist dabei die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung. Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nicht mehr berücksichtigt werden.

Fristen sind bindend

Im entschiedenen Fall errichtete ein Unternehmer ein Einfamilienhaus, das er danach mit seiner Familie bezog und teilweise für sein Unternehmen nutzte. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen während der Bauzeit machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Erst ein halbes Jahr nach dem Einzug, im Juni, reichte er beim Finanzamt berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein, in denen er den Vorsteuerabzug geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und auch vor dem BFH hatte er keinen Erfolg. Die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung sei spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung und damit bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres zu dokumentieren. Das gelte auch für den Vorgang einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung, ergänzten die Richter.

© (BFH / STB Web)

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